Schul ABC (weitere Anregungen bitte per Mail)
A
- Ablauf des Unterrichts (Stundeneinteilung)
- Ab 7.30 Uhr dürfen die Schüler sich in der Aula der Oberschule Bevern aufhalten. Zu dieser Zeit beginnt auch die Frühaufsicht der Lehrer.
- Stundeneinteilung des Schultages:
-
1. Stunde 07:50 – 08:35 Uhr 2. Stunde 08:35 – 09:20 Uhr Große Pause ( 20 Minuten ) 3. Stunde 09:40 – 10:25 Uhr 4. Stunde 10:25 – 11:10 Uhr Große Pause ( 20 Minuten ) 5. Stunde 11:30 – 12:15 Uhr 6. Stunde 12:15 – 13:00 Uhr 7. Stunde 13:00 – 13:45 Uhr Mittagessen & Mittagsfreizeit 8. Stunde 13:45 – 14:30 Uhr 9. Stunde 14:30 – 15:15 Uhr In der unterrichtsfreien Zeit dürfen sich Schülerinnen und Schüler nur auf dem Schulgelände und in der Aula aufhalten, nicht jedoch im Bereich der Klassen- und Fachräume.
Das Schulgelände darf dabei in der Regel weder in Freistunden und Pausen noch in der Mittagspause verlassen werden. Für Schülerinnen und Schüler, die das Nachmittagsangebot in Anspruch nehmen, ist von 13.05 Uhr bis 13.50 Uhr eine Aufsicht führende Lehrkraft anwesend. Zudem kann in diesem Zeitraum in der Mensa gegessen werden.
- Abwesenheit
- Jede Abwesenheit vom Unterricht müssen die Eltern so schnell wie möglich in der Schule melden.
- Siehe auch Krankmeldung und Befreiung.
- AD(H)S
- siehe Nachteilsausgleich
- Alarmplan
- In jedem Raum der Schule hängt neben der Eingangstür ein Alarmplan, in dem festgelegt ist, wie Lehrer und Schüler sich bei Alarm verhalten. Den Alarmplan bespricht der Klassenlehrer mit den Schülern.
- Alkohol
- Das niedersächsische Schulgesetz untersagt den Schülern den Genuss von alkoholischen Getränken im Schulbereich. Das gilt auch für außerschulische Unterrichtsveranstaltungen der Schule, wie z.B. Wandertage, Klassenfahrten etc..
- Anmeldung
- als Zeitraum für die Anmeldung für den Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen im Sekundarbereich I für das Schuljahr 2014/2015 hat der Landkreis Holzminden die Zeit von Montag, dem 30.06.2014 bis Mittwoch, dem 02.07.2014 festgelegt.
Ein Anmeldeformular finden Sie hier, es kann jederzeit ausgefüllt im Sekretariat abgegeben werden.
- Anwesenheitspflicht
- In Niedersachsen besteht Schulpflicht und damit auch Anwesenheitspflicht für die Schüler. Das bedeutet: Schüler müssen in die Schule gehen, falls sie nicht krank oder aus anderen Gründen befreit sind.
- Arbeitsgemeinschaften (AG)
- Die Teilnahme an einer AG ist freiwillig
- Aushänge
- wie z.B. Plakate dürfen im Schulbereich nur mit Genehmigung der Schulleitung ausgehängt werden. Das gilt auch für das Verteilen von Flugblättern u.ä. im Schulgebäude.
B
- Beratung
- Grundsätzlich steht Ihnen und Ihren Kindern jeder Lehrer zur Beratung zur Verfügung, besonders bei Problemen in einem bestimmten Unterrichtsfach oder in der Klasse. Zusätzlich gibt es eine Schulsozialarbeiterin, die bei speziellen Problemen (z.B. Drogen, Mobbing oder Lernschwierigkeiten) behilflich sein kann.
- Beurlaubung
- Beurlaubung vom Unterricht gibt es nur im Voraus und nur in dringenden Ausnahmefällen z.B. für einen Arztbesuch, einen wichtigen familiären Anlass oder die Führerscheinprüfung, nicht aber für Urlaub oder Sprachkurse.
- Bildungsstandards
- Die Pisatests waren der Auslöser für ein Umdenken beim Lernen. Die Schüler sollen nicht mehr nur Wissen anhäufen, sondern sie sollen Kompetenzen erwerben, d.h. etwas tun können. Wie sie dorthin gelangen, ist nicht entscheidend, Hauptsache, sie können es. So weit die Theorie, die zu den sogenannten Bildungsstandards geführt hat, also zur Beschreibung dessen, was Schüler in einem bestimmten Alter können sollen. Ob die Schüler die Standards erreichen, wird mit regelmäßigen Tests überprüft.
- Brillen
- Für den Sportunterricht sind aus Sicherheitsgründen Sportbrillen wünschenswert. Bitte lassen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse beraten.
- Busfahrkarten
- Busschüler erhalten automatisch zu Schuljahresbeginn eine Busfahrkarte. In der ersten Schulwoche erfolgt die Beförderung auch wenn noch keine Karte ausgegeben wurde.
- Bücher
- Mit den Schulbüchern, die wir Ihren Kindern zur Verfügung stellen, solltepfleglich umgegangen werden. Dazu gehört z.B. ein Schutzumschlag oder ein fester Einband. Beschädigungen oder Verluste müssen sonst am Ende des Schuljahres von Ihnen ersetzt werden.
Bücher, die nicht regelmäßig zuhause gebraucht werden (z.B. die Erdkunde-Atlanten), können im Klassenraum aufbewahrt werden, um die Schultaschen nicht unnötig schwer zu machen.
C
- Cybermobbing
-
Das Landeskriminalamt Niedersachsen hat umfangreiche Materialien zu den folgenden Themen Cybermobbing, Chatten, Grooming, heimliche Bildaufnahmen, Phishing usw. zusammengestellt.
Präventionsmaterialien zu Cybercrime und Mediensicherheit
Die PDF-Datei, die Sie hier unter "Verweise" herunterladen können, enthält zahlreiche Links zu Internet- und Medienangeboten, die für den Einsatz an Schulen geeignet sind.
Einen Teil der vorgestellten Materialien können Sie direkt beim Landeskriminalamt Niedersachsen anfordern. Senden Sie dazu eine Mail mit Ihrem Wunsch an die E-Mail-Adresse:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. .Netzangriff
Hinweis: Das Video "Netzangriff" ist vergriffen. Sie können es online bei Youtube unter http://www.youtube.com/watch?v=aHMgcmYuz2M betrachten. Das Begleitheft und andere Arbeitsmaterialien sind weiterhin über www.polizei-beratung.de verfügbar.
Für dieses Medium wird im Frühjahr 2014 ein anderes DVD-Paket mit dem Titel "Verklickt" angeboten. Die Polizei wird darüber rechtzeitig informieren.
Ratgeber Internetkriminalität
Der Ratgeber Internetkriminalität der niedersächsischen Polizei bietet den Besuchern ausführliche und aktuelle Informationen zum Thema Cybercrime und gibt in den verschiedenen Unterbereichen präventive Tipps und Hinweise, wie sich jeder Internetnutzer vor Cyberkriminellen mit einfachen Mitteln schützen kann, bzw. diese erkennen kann. Neben aktuellen Meldungen, Downloads und Links zu weiteren guten Internetseiten wird zusätzlich die Möglichkeit geboten, sich über ein Kontaktformular mit persönlichen Fragen bei den Experten der Polizei zu melden. Diese Fragen werden innerhalb kurzer Zeit beantwortet.
Ins Netz gegangen
In dieser Datei finden Sie weitere Informationen zu Ansätzen polizeilicher Kriminalprävention zum Schutz vor Internetkriminalität.
E
- Elternabende
- Zum Informationsaustausch, zur Planung von Klassenfahrten und anderen Aktivitäten sind Elternabende unerlässlich. Wir bitten im Interesse Ihres Kindes um regelmäßige Teilnahme. Auch Sie als Eltern haben die Möglichkeit, unabhängig von den Lehrern einen Elternabend einzuberufen. Sollten Sie spezielle Themenwünsche haben (z.B. "Hausaufgaben" o.ä.), sind wir gerne bereit, Sie mit Rat zu unterstützen.
- Elternsprechtage
- Sie sind eine wichtige Gelegenheit zum kurzen Informationsaustausch zwischen Elternhaus und Schule. Eine Einladung mit genaueren Informationen erfolgt rechtzeitig. Für ausführlichere Beratungsgespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Sprechstunde der einzelnen Kollegen.
- Elternvertretung
-
Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.
Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).
Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
- Entschuldigungen
- Sollte Ihr Kind einmal nicht am Unterricht teilnehmen können, bitten wir zunächst um eine kurze telefonische Information an die Sekretärin und dann um eine schriftliche Entschuldigung von Ihnen.
Vorhersehbare Abwesenheit vom Unterricht (Artzbesuch, Trauerfall etc.) ist beim Klassenlehrer anzumelden.
Für Fehltage unmittelbar vor und nach den Ferien benötigen wir eine schriftliche Entschuldigung, evtl. auch ein ärztliches Attest.
- Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen
-
Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert eine Schule auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes.
Danach sind Erziehungsmittel "pädagogische Einwirkungen" aus Anlass einer Beeinträchtigung des Unterrichts oder einer anderen Verletzung von Schülerpflichten, wie z.B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder "gewöhnlicher" Verstoß gegen die Schulordnung. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Im pädagogischen Vordergrund der Erziehungsmittel steht die Absicht, eine Schülerin bzw. einen Schüler bei Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Pflichten aufzufordern.
Die Wahl des Erziehungsmittels (wie z.B. die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das „Nachsitzen“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte, die im Wege eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.
Als Ordnungsmaßnahmen sieht das Niedersächsische Schulgesetz folgende Maßnahmen abschließend vor:- Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangebot bis zu einem Monat,
- Überweisung in eine Parallelklasse (Zustimmung der Schulleitung!),
- Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
- Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot (Genehmigung der Schulbehörde!),
- Verweisung von der Schule (Genehmigung der Schulbehörde!),
- Verweisung von allen Schulen (Genehmigung der Schulbehörde!).
Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen setzt eine grobe Pflichtverletzung bzw. eine nachhaltige Unterrichtsstörung voraus; Ordnungsmaßnahmen sind auch dann zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die von ihr oder von ihm geforderten Leistungen verweigert oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. In diesem Fall wird eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einberufen, die über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet.
Die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben die Gelegenheit, sich zu den vorgeworfenen Pflichtverstößen zu äußern. Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
Die Klassenkonferenz hat- den Sachverhalt festzustellen,
- über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme(n) zu beraten und
- abzustimmen.
Sofern die Klassenkonferenz eine Ordnungsmaßnahme beschließt, erlässt die Schule einen Bescheid, in dem die Ordnungsmaßnahme mitgeteilt und begründet wird. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Schule über Ordnungsmaßnahmen der o.a. Ziffern 3 - 6 haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; die Schule hat daher die Möglichkeit, die beschlossene Ordnungsmaßnahme sofort zu vollziehen.
F
- Fahrräder
- Fahrradständer befinden sich neben der Sporthalle. Die Fahrräder müssen abgeschlossen werden. Das Abstellen der Fahrräder erfolgt auf eigene Gefahr. Sollte ein Schüler ein Fahrradschloss vergessen haben, kann er sich an den Hausmeister wenden und darum bitten, dass das Fahrrad eingeschlossen wird.
- Förderverein
- Unsere Arbeit in der Schule und auch Sie als Eltern werden durch den Förderverein z.B. in Form von Beratung oder durch finanzielle Hilfen unterstützt. Mit der Zahl der Mitglieder wächst auch die Leistungsfähigkeit des Fördervereins. Daher bitten wir alle Eltern und Lehrer, dem Verein beizutreten. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Einschulung Ihres Kindes und am ersten Elternabend. Darüber hinaus finden Sie eine Beitrittserklärung im Schulplaner Ihres Kindes.
- Frühstück
- Viele Kinder kommen in die Schule, ohne gefrühstückt zu haben. Sie klagen dass oft über Kopfschmerzen oder Übelkeit. Bedenken Sie: auch die "Kopf-Arbeit" und das Lernen erfordern Energie. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind morgens wenigstens etwas Zwieback oder Cornflakes knabbert und geben Sie ihm ein abwechslungsreiches Frühstück und reichlich Mineralwasser zum Trinken mit zur Schule.
- Fundsachen
- Verlorene Schlüssel oder verggessene Sporttaschen u.Ä. werden beim Hausmeister gesammelt. Bitte wenden Sie sich ggf. an Herrn Salmon.
H
- Hausaufgaben
- Laut Gesetz ist Ihren Kindern eine tägliche Hausaufgabenzeit von 90 Minuten (Klassen 5 & 6) bzw. 120 Minuten (Klassen 7–10) zuzumuten. Sollte diese wiederholt nicht ausreichen, geben Sie uns bitte eine Rückmeldung.
Sie als Eltern sollten dann sicherstellen, dass Ihre Kinder die Hausaufgaben erledigen. Wir als Lehrer prüfen dann, ob sie richtig sind und verstanden wurden. Sollte Ihr Kind mehrmals ohne Hausaufgaben zur Schule kommen, werden wir Sie benachrichtigen, um dann gemeinsam Ursachen und Lösungen zu finden. - Hausaufgabenbetreuung
- Jeweils montags, dienstags und donnerstags bieten wir in der 8. Stunde eine Hausaufgabenbetreuung an. Es muss eine verbindliche Anmeldung für die gewünschten Tage erfolgen.
- Homepage
- Dieses ABC und viele weitere Informationen über die Oberschule Bevern finden Sie auf unserer Homepage unter www.oberschule-bevern.de
I
- Inklusiver Unterricht
-
Die inklusive Pädagogik setzt bei den individuellen Bedürfnissen und Besonderheiten jedes Kindes an und erhebt den Anspruch, Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung an jedem Lernort gerecht zu werden.
Bei der gemeinsamen Beschulung besuchen alle Kinder die zuständige wohnortnahe Schule. Voraussetzung ist, dass ihren individuellen Lern- und Förderbedürfnissen entsprochen werden kann. Lernentwicklungsziele können individuell zielgleich oder auch zieldifferent festgelegt werden.
K
- Klassenfahrten
- Wandertage etc.: Sie gehören zu unserem Schulprogramm und sind auch Unterricht – jedoch mit anderen Schwerpunkten und Zielsetzungen als der tägliche Schulunterricht. Ihre Kinder sind verpflichtet, an diesen Aktivitäten teilzunehmen.
-
Neben dem Unterricht sind Schulfahrten eine weitere Art von Schulveranstaltungen, um dem Bildungsauftrag der Schule gerecht zu werden und Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen.
Ziele und Inhalte werden deshalb auch vorrangig nach diesen Schwerpunkten und weniger nach touristischen Aspekten ausgewählt. Bei eintägigen Fahrten sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, daran teilzunehmen. Soweit auch Übernachtungen geplant sind, können sie stattdessen auch am Unterricht anderer Klassen teilnehmen. Nähere Vorgaben zur Organisation von Schulfahrten sind im Runderlass des MK vom 10.01.06 (SVBl. S. 38), geändert durch Runderlass vom 01.08.08 (SVBl. S. 245) festgelegt worden.
In den Schulen gibt es häufig grundsätzliche Vereinbarungen für bestimmte Jahrgangsstufen zu Dauer, möglichen Zeiträumen oder auch Zielen ("Wandertag“, Schullandheim). Über die jeweils konkret geplante Fahrt einer bestimmten Klasse wird erst nach eingehender Erörterung mit der betroffenen Klassenelternschaft entschieden. Die Erziehungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht (§ 71 Nds. Schulgesetz) neben den eintägigen Pflichtveranstaltungen auch die längeren Schulfahrten finanzieren, soweit sie ihr Kind dazu angemeldet haben. Deshalb soll vor der abschließenden Entscheidung ausdrücklich diskutiert werden, inwieweit die Kosten für alle Erziehungsberechtigten zumutbar sind.
Hierbei sei auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen sind. U. a. beruht dies auf der durch die Schule übernommenen Aufsicht über die Schüler während einer solchen Schulveranstaltung. Daher wird je nach den individuellen Umständen auch von der Schule entschieden, welche und wie viele Personen für die Wahrnehmung der Aufsicht die jeweilige Gruppe begleiten.
- Klassenkasse
- In der Regel verfügen alle Klassen über eine Klassenkasse, in die regelmä0ig ein bestimmter Betrag pro Schüler eingezahlt wird. Davon werden dann Ausgaben für die Raumverschönerung, zusätzliches Bastelmaterial oder besondere Aktivitäten finanziert. Wenden Sie sich diesbezüglich an den zuständigen Klassenlehrer.
- Krankmeldung
- Ein Fernbleiben vom Unterricht muss von der Erziehungsberechtigten am Morgen des 1. Fehltages telefonisch unter 05531 990 67 30 angezeigt werden.
Am 3. Fehltag ist eine schriftliche Krankmeldung vorzulegen.
Mit der Rückkehr in die Schule ist der gesamte Zeitraum der Fehlzeit schriftlich zu entschuldigen.
In besonderen Fällen müssen Fehlzeiten auf Anordnung der Schulleitung durch ärztliche Bescheinigung entschuldigt werden.
- Kopfnoten
- Die sogenannten "Kopfnoten" im Zeugnis sind wieder Pflicht. Das heißt, es werden Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten vermerkt.
- Kopiergeld
- Für zusätzliche Lernmaterialien, die wir Ihren Kindern in Form von Kopien zur Verfügung stellen, wird ein Unkostenbeitrag pro Schüler und Schuljahr eingesammelt.
L
- Lernkompetenz
- Die Fähigkeit zum lebenslangen und selbstständigen Lernen wollen wir Ihren Kindern – neben dem Fachwissen – an unserer Schule vermitteln. Wir zählen hierzu Methodenkompetenz, Kommunikationskompetenz und Sozialkompetenz. An den sogenannten "Methodentagen" werden die einzelnen Techniken und Methoden in den Klassen eingeführt und später im Fachunterricht angewendet und vertieft.
M
- Müllvermeidung
- Bitte verzichten Sie darauf, Ihren Kindern Getränke in Dosen oder Tetrapacks mitzugeben. Sie tun damit der Umwelt einen Gefallen
P
- Parken
- Vor der ersten Schulstunde und nach der sechsten Stunde ist in der Angerstraße, bei den Parkplätzen des Schulzentrums und hinter dem Schloß reger Betrieb (Schüler, Schulbusse, Lehrer, Radfahrer und Eltern kommen und gehen). Falls Sie Ihr Kind mit dem Auto zur Schule bringen oder es abholen, bitten wir Sie, im weiteren Umfeld der Schule zu parken, um Gefährdungen zu vermeiden.
S
- Schülervertretung (SV)
-
Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule in vielen Gremien mit. Dazu gehören unter anderem der Schülerrat und der Schulvorstand.
Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Klassenebene durch die Klassenschülerschaft (§ 73 NSchG) sowie durch die gewählten Klassensprecherinnen und Klassensprecher, auf Schulebene durch den Schülerrat (§ 74 NSchG) sowie durch Schülersprecherinnen und Schülersprecher.
Von den Schülervertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Schülervertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 80 NSchG).
Die Mitwirkung der Schülervertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die Schülerinnen und Schüler durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Schülervertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Schülervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Schülervertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schülerrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
- Schulausfall
- Schulausfall bei extremen Wetterverhältnissen: Landkreise entscheiden Die Entscheidung, ob Unterricht stattfindet oder nicht, treffen die jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte in der Regel erst am frühen Morgen des jeweiligen Schultages. Genaue Informationen werden über Rundfunksender zusammen mit den Verkehrshinweisen, das Internet und in einigen Landkreisen auch über einen SMS-Service bekannt gegeben.
- Schulbibliothek
- Unsere Schulbibliothek wird ständig erweitert und verfügt neben Jugendliteratur auch über Nachschlagewerke und Übungsmaterialien zu den Fächern und über Computerarbeitsplätze. Vormittags wird die Bibliothek von Frau Exner beaufsichtigt.
- Schulbusse
- Sie fahren in der Regel nach der 6. sowie nach der 8. und 9. Stunde.
- Schulordnung
- Durch die Schulordnung der Oberschule Bevern wird das Zusammenleben und -lernen aller Beteiligten geregelt. Vertreter von Schülern, Eltern und Lehrern haben sie gemeinsam entworfen und in der Schulkonferenz verabschiedet.
- Schulpflicht
-
Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist.
Beginn der Schulpflicht
Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden.
Nach § 64 Abs. 3 NSchG können Grundschulen schon vor der Einschulung Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichten.
Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die jünger sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.
Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin/der Schulleiter.Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, gibt es die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird ebenfalls von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und dann evt. auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen.
Dauer der Schulpflicht
Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn.
Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.
Ein Ende der Schulpflicht vor Ablauf von 12 Jahren ist in besonderen Fällen gemäß § 70 Abs.6 NSchG möglich. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
Im § 69 NSchG ist die Schulpflicht in besonderen Fällen geregelt (Krankheit, geschlossene Unterbringung).
Beurlaubungen
Beurlaubungen vom Schulbesuch bis zu drei Monaten werden von der Schulleitung entschieden. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Im Niedersächsische Schulgesetz ist keine Möglichkeit einer längeren Beurlaubung vorgesehen. Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine befristete Ausnahme zulassen, wenn der fortgesetzte Schulbesuch im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würde.Ruhen der Schulpflicht
Ein Ruhen der Schulpflicht ist gemäß § 70 Abs.1 bis 5 NSchG geregelt.
Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen- zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen
- zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern
- zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung).
Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht ist in den Fällen der Ziffern 1 und 3 bei der Landesschulbehörde, in Fällen der Ziffer 2 bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen.
Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule
- für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
- für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Nds. Schulgesetzes einbezogen sind,
- für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten.
- für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.
- Sprechstunden
- Sollten Sie ein ausführlicheres Beratungsgepräch mit einem Lehrer wünschen, nutzen Sie bitte die Sprechstunden oder vereinbaren Sie einen gesonderten Termin. Auch in Konfliktfällen sollten Sie sich fairerweise zuerst mit dem betroffenen Kollegen auseinandersetzen. Über die Sprechzeiten der einzelnen Kollegen können Sie sich im Sekretariat und auf der Homepage informieren.
T
- Telefon
- Bis ca. 13:00 Uhr erreichen Sie uns telefonisch über unsere Sekretärin Frau Blume unter der Nummer 05531 / 9906740
Z
- Zeugnisse
-
Zeugnisse geben zum Ende des Schulhalbjahres (jeweils Ende Januar) und zum Ende des Schuljahres (jeweils zu den Sommerferien) einen Überblick über den Lernstand und die Leistungsentwicklung einer Schülerin bzw. eines Schülers.
Sie enthalten Notenzu den einzelnen Unterrichtsfächern, die von den jeweils unterrichtenden Lehrkräften festgelegt werden. Hinzu kommen auch Beurteilungen des Arbeits- und des Sozialverhaltens oder sonstige Bemerkungen sowie Entscheidungen über den weiteren schulischen Werdegang (Versetzung, Übergang, Abschluss…); diese letztgenannten Punkte werden von der jeweiligen Klassenkonferenz festgelegt, der neben den unterrichtenden Lehrkräften auch gewählte Eltern- und Schülervertretungen angehören.
Die Zeugnisnoten beruhen auf den im Laufe des Halbjahres bzw. des gesamten Schuljahres gezeigten Leistungen. Eine im ersten Halbjahr erreichte Note wird immer dann unverändert in das Schuljahresendzeugnis übernommen, wenn ein Fach planmäßig nur im ersten Halbjahr unterrichtet worden und diese Tatsache Eltern und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben worden ist; sie ist dann in jeder Beziehung versetzungs- oder abschlussrelevant. Je nach Unterrichtsfach und Jahrgang werden die einzelnen Bewertungen für schriftliche, mündliche oder sonstige fachspezifische Leistungen in unterschiedlichen Gewichtungen zu einer Gesamtnote pädagogisch zusammengefasst. Die einzelnen Gewichtungen werden von der jeweiligen Fachkonferenz einer jeden Schule festgelegt. Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass nach diesen Anteilen keine einfache Berechnung erfolgt, sondern dass vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände eine umfassende Gesamtnote von der Fachlehrkraft festgesetzt wird.
Nähere Regeln zu Inhalt und Formvorschriften sind im Runderlass des MK vom 05.12.11 (SVBl. 1/2012 S. 6), zuletzt geändert durch Runderlass vom 09.04.13 (SVBl. S. 223) niedergelegt worden.